hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt schwer.