hat (vgl. die Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024), aber auch Abnehmer der Stecklinge [vgl. insoweit S. 3 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]) einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass angesichts der Grösse und Professionalität der in L.________ (Ort), M.________ (Ort) und N.________ (Ort) betriebenen Indooranlagen die begründete Vermutung besteht, dass noch weitere, von der Gruppierung geführte Anlagen in Betrieb sein könnten, wobei der Beschwerdeführer