Wäre der Beschwerdeführer in Freiheit, könnte er die Abnehmer der Stecklinge, von welchen anzunehmen sei, dass sie selbst einen Anbau betreiben würden, warnen, so dass diese ihre Anlagen vernichten könnten. 5.4 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst.