Es könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass er andere Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der delegierten Stellungnahme ergänzend fest, einer der Hauptbeschuldigten habe weiterhin nicht angehalten werden können. Daneben gebe es zahlreiche Abnehmer der Stecklinge, die dem Beschwerdeführer bekannt sein dürften, da diese die Ware jeweils in der Anlage bezogen hätten. Wäre der Beschwerdeführer in Freiheit, könnte er die Abnehmer der Stecklinge, von welchen anzunehmen sei, dass sie selbst einen Anbau betreiben würden, warnen, so dass diese ihre Anlagen vernichten könnten.