Es sei in den Anlagen zudem sämtliches Material sichergestellt und sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Die Grundlagen für die Auswertung der Spuren seien daher vorhanden und könnten nachvollzogen werden. Er könne darauf keinen Einfluss mehr ausüben und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er Spuren einer allfälligen Delinquenz beseitigen könnte. Die Möglichkeit der Spurenbeseitigung oder Beeinflussung möglicher Zeugen sei vom Zwangsmassnahmengericht allgemein formuliert worden und bleibe theoretisch sowie sehr vage.