und 453 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers) zurzeit offenbar noch nicht im Rahmen eines polizeilichen Berichts verschriftlicht wurden, ist angesichts der knappen zeitlichen Verhältnisse derzeit nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrags wären diesbezüglich indes schriftliche Berichte der polizeilichen Feststellungen einzureichen.