Polizeiliche Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen denn auch gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Zurzeit liegen nebst den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers vom 18./19. Juni 2024 mit entsprechenden Vorhalten betreffend polizeilicher Feststellungen, dem Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024, der Ausdehnungsverfügung vom 7. Juni 2024, dem Formular vorläufige Festnahme vom 18. Juni 2024 und der Haftmeldung vom 19. Juni 2024 der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024 betreffend die Anhaltun-