Ergibt sich der dringende Tatverdacht vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn dies so rasch als möglich in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden. Polizeiliche Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen denn auch gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2).