Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass im Rahmen des ersten Haftantrags – anders als in einem Haftverlängerungsverfahren – noch nicht so umfangreiche Akten beigelegt werden müssen, zumal solche oftmals noch gar nicht vorliegen. Ergibt sich der dringende Tatverdacht vornehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn dies so rasch als möglich in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden.