fahren erlaubt sein, auf bis anhin bloss mündlich übermittelte Ermittlungsergebnisse zu verweisen, wenn diese anschliessend, sobald als möglich, schriftlich dokumentiert werden. Es kann nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsergebnisse, von denen sie sichere Kenntnis hat, die jedoch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht in der Form eines Polizeirapports vorliegen, im Haftanordnungsverfahren nicht verwenden darf. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass im Rahmen des ersten Haftantrags – anders als in einem Haftverlängerungsverfahren – noch nicht so umfangreiche Akten beigelegt werden müssen, zumal solche oftmals noch gar nicht vorliegen.