Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese polizeilichen Ermittlungen und Erkenntnisse derzeit davon ausgeht, dass die drei Anlagen von derselben Gruppierung betrieben wurden, welcher auch der Beschwerdeführer angehören soll, ist im vorliegend frühen Stadium der Haftanordnung gleichermassen wie der Umstand, dass der Tatverdacht zurzeit mit mündlichen Vorhalten sowie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024 betreffend die durchgeführten Hausdurchsuchungen und Anhaltungen belegt wird, nicht zu beanstanden. Es muss der Staatsanwaltschaft in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit im Haftanordnungsver-