Die Staatsanwaltschaft schreibt diesen offenbar – anders als dem Beschwerdeführer mit seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit für die D.________ GmbH – keine tragende Rolle zu. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, der Umstand, dass an seinem Wohnsitz rund 187.8 (richtig: 187.7) Gramm legaler CBD-Hanf sichergestellt worden seien, unterstreiche seine guten Absichten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024 unter anderem eine Verurteilung wegen Vergehens und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorzuweisen hat.