__ GmbH. Es erscheint angesichts dessen bei einer vorläufigen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in dieser langen Zeit nicht mitbekommen haben will, dass über dem Grenzwert liegende THC-haltige Produkte angebaut und vertrieben werden. Aus dem Umstand, dass andere angebliche Hilfsarbeiter offenbar nicht in Untersuchungshaft versetzt worden sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. insoweit bereits S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Staatsanwaltschaft schreibt diesen offenbar – anders als dem Beschwerdeführer mit seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit für die D._______