Er musste nicht davon ausgehen, dass der Sozialdienst oder die Steuerverwaltung diesbezüglich nähere Abklärungen tätigen würden. Wie das Zwangsmassnahmengericht in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ergänzt, ergibt sich aus den Unterlagen – selbst wenn beim Beschwerdeführer von einer gegenüber H.________ bzw. der D.________ GmbH untergeordneten Rolle auszugehen wäre, wobei die genaue Rolle des Beschwerdeführers im Verlauf des Strafverfahrens noch genauer zu bestimmen sein wird – zudem eine mehrjährige Verbundenheit des Beschwerdeführers mit diesen, was den dringenden Tatverdacht weiter bekräftigt.