Insofern ist sein Vorbringen in der Beschwerde, er sei davon ausgegangen, dass in der Anlage in L.________ (Ort) legaler CBD-Hanf hergestellt werde, derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt der am 18. Juni 2024 an der Q.________ (Strasse) in N.________ (Ort) durchgeführten Hausdurchsuchung, bei welcher ebenfalls eine professionell eingerichtete Indooranlage angetroffen und insgesamt 802 Hanfpflanzen sichergestellt wurden (vgl. Z. 557 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024), überrascht.