Es wäre indessen zu erwarten, dass er bei den Befragungen mindestens einmal bekundet hätte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend seien resp. er nicht gewusst habe, dass es um den Anbau und den Verkauf von den THC-Grenzwert übersteigendem Hanf geht, wenn dem so gewesen wäre (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2013 vom 4. Juli 2013). Entsprechendes wird erst in der Beschwerde geltend gemacht. Insofern ist sein Vorbringen in der Beschwerde, er sei davon ausgegangen, dass in der Anlage in L.________ (Ort) legaler CBD-Hanf hergestellt werde, derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten.