Hätte es sich (insbesondere auch seiner Meinung nach) um eine legale Tätigkeit gehandelt, hätte nichts dagegen gesprochen, hierüber Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer stellte den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine diesbezügliche Involviertheit anlässlich der Einvernahmen damit nicht ausdrücklich in Abrede, sondern machte hierzu lediglich keine Aussagen. Es wäre indessen zu erwarten, dass er bei den Befragungen mindestens einmal bekundet hätte, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutreffend seien resp.