«es nicht wisse». Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 wollte der Beschwerdeführer keine Aussagen machen und die Fragen erst gar nicht hören (vgl. Z. 54 f. des Protokolls). Es steht dem Beschwerdeführer zwar zu, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Indes mutet es doch seltsam an, dass er gänzlich keine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit bei der D.________ GmbH machen wollte. Hätte es sich (insbesondere auch seiner Meinung nach) um eine legale Tätigkeit gehandelt, hätte nichts dagegen gesprochen, hierüber Auskunft zu geben.