Der Beschwerdeführer machte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 zunächst Aussagen zu seiner Person und seiner Ausbildung (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Als es anschliessend um sein aktuelles Anstellungsverhältnis ging und er angab, er sei angestellter Hilfsgärtner, wies ihn die amtliche Verteidigerin darauf hin, dass er sich an die vorgängige Besprechung erinnern solle (vgl. S. 3 des Protokolls). Der Beschwerdeführer beantwortete in der Folge sämtliche Fragen zum Arbeitsverhältnis und zum inkriminierten Vorwurf damit, dass er «keine Aussagen dazu mache» resp. «nichts dazu sage» resp. «es nicht wisse».