Hierfür spricht auch der Umstand, dass anlässlich der am 18. Juni 2024 am Wohnsitz des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung ein Bargeldbetrag von CHF 1'600.00 sichergestellt wurde. Die Herkunft dieses nicht unerheblichen Geldbetrags ist unklar, zumal der Lohn der D.________ GmbH sowie die Sozialhilfegelder dem Beschwerdeführer jeweils auf dessen Konto bei der PostFinance AG überwiesen wurden und sich den vom Beschwerdeführer