se sichergestellt wurde (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024) – getroffen haben soll (vgl. den Vorhalt in Z. 453 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024). Die Staatsanwaltschaft ordnet dieser Organisation um mindestens G.________, H.________, I.________ und den Beschwerdeführer zwei weitere Indooranlagen in M.________ (Ort) und N.________ (Ort) zu, in welchen anlässlich der gleichtägigen Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2024 ebenfalls zahlreiche Hanfpflanzen und Stecklinge sichergestellt worden sind, die den THC-Grenzwert von 1 % überschritten haben.