Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben. Dieser stützt sich massgeblich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 anlässlich der Hausdurchsuchung von der Kantonspolizei Bern in der offensichtlich professionell geführten Hanfindooranlage an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ort) angehalten wurde, in welcher über 1’800 Mutterpflanzen sowie