5 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben.