Aufgrund der Gesamtumstände, wie Grösse der Anlage, Anzahl produzierter Stecklinge, Dauer des Anlagebetriebes, Anzahl der Abnehmer, die mit Kisten voller Stecklinge aus der Anlage bedient worden sind, etc. wusste der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Anlage mit potentem Hanf handelt. Hierbei entlastet ihn auch nicht, dass er den Arbeitsvertrag dem Sozialdienst vorgelegt und das gemäss Vertrag erzielte Einkommen den Steuern deklariert hat, da er nicht davon ausgehen musste, dass der Sozialdienst oder die Steuerverwaltung diesbezüglich nähere Abklärungen tätigen würde.