Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche ihm zwar vorgehalten worden seien, sich aber nicht bei den Akten befänden, reiche zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus. Dem Gericht seien grundsätzlich die Originalakten vorzulegen, mithin keine sekundären Dokumente, wie beispielsweise Polizeirapporte, welche lediglich eine unvollständige oder gar rudimentäre Zusammenfassung der Originaldokumente enthielten. Der dringende Tatverdacht werde mittels der von ihm eingereichten Unterlagen zudem widerlegt. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass er nur ein einfacher angestellter Hilfsgärtner sei.