Die Räumlichkeiten der Anlage seien durch die D.________ GmbH gemietet worden. Er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsleitungsmitglied dieser Gesellschaft. Worauf die Staatsanwaltschaft ihre Schlussfolgerung stütze, dass er der Betreiber der Anlage in L.________ (Ort) sei, lasse sich den mit dem Haftantrag eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche ihm zwar vorgehalten worden seien, sich aber nicht bei den Akten befänden, reiche zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus.