Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Entsprechend stützt sich der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin rund zwei Tage nach der Festnahme des Beschuldigten, ohne weiteres