__ GmbH und J.________ seit längerer Zeit mehrere Anlagen zur Produktion von den THC-Grenzwert überschreitendem Hanf betrieben haben, wobei der Beschwerdeführer für den Betrieb der Anlage an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ort) zuständig gewesen sein soll. Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 inkl. Beilagen (insbesondere dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024) lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 in der Anlage in L.________ (Ort) selbst angehalten worden ist.