3. Mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft als Novum den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 8. Juli 2024 ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: