Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 1. Juli 2024 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 4. Juli 2024 eine Stellungnahme ein, wobei es grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwies. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.