Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 20. Juni 2024 (KZM 24 1284) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmit- telgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 20. Juni 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 17. September 2024. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reich- te dagegen am 1. Juli 2024 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umge- hend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 4. Juli 2024 eine Stellungnahme ein, wobei es grundsätzlich auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwies. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einrei- chen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 reichte die Staatsanwaltschaft als Novum den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedi- zin (IRM) der Universität Bern vom 8. Juli 2024 ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwer- deverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzli- chen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdever- fahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Arbeitsver- trag/Lohnabrechnungen/Lohnausweis und Handelsregisterauszug D.________ GmbH, Arztzeugnisse Arbeitsunfähigkeit August 2023 bis Juli 2024, Schreiben So- zialdienst E.________ (Ort) vom 6. Dezember 2023, Steuererklärung 2023, Konto- auszüge PostFinance AG, Durchsuchungsprotokoll F.________ (Strasse), E.________ (Ort)) sind im Haftbeschwerdeverfahren als Noven zu berücksichtigen. 2 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll zu- sammen mit weiteren beschuldigten Personen (u.a. G.________, H.________ und I.________) unter dem Deckmantel der von jenen geführten Unternehmungen D.________ GmbH und J.________ seit längerer Zeit mehrere Anlagen zur Pro- duktion von den THC-Grenzwert überschreitendem Hanf betrieben haben, wobei der Beschwerdeführer für den Betrieb der Anlage an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ort) zuständig gewesen sein soll. Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2024 inkl. Beila- gen (insbesondere dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024) lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 in der Anlage in L.________ (Ort) selbst angehalten worden ist. In der Anlage seien mit gut 1’800 Marihuanapflanzen Stecklinge produziert worden, welche zu einem grossen Teil vor Ort an diverse Abnehmer veräussert worden sei- en. Zum Zeitpunkt der Intervention hätten sich mehr als 20’000 Stecklinge in der Anlage befunden. Die zahlreich durchgeführten Betäubungsmittelvortests hätten sowohl bei den Hanfpflanzen als auch bei den Stecklingen ein positives Resultat auf Drogenhanf ergeben. Auch die in den weiteren zwei der gleichen Organisation zugeordneten Indooranlagen in M.________ (Ort) und N.________ (Ort) sicherge- stellten Hanfpflanzen hätten den THC-Grenzwert überschritten. Der Beschwerdeführer machte sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 als auch an der Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wie folgt: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmo- mente für eine Beteiligung des Beschuldigten an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Entsprechend stützt sich der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG beim gegenwärtigen Verfahrensstand, mithin rund zwei Tage nach der Festnahme des Beschuldigten, ohne weiteres bereits auf die in der Indooranlage in L.________ (Ort) sichergestellten 1800 Pflanzen sowie mehr als 20000 Stecklinge. Die zahlreich durchgeführten Betäubungsmittelvortests ergaben ein positives Resultat auf Drogenhanf, sowohl bei den Pflanzen, wie auch bei den Stecklingen. Auch die in den weiteren zwei, der gleichen Organisation zuzuordnenden, Indooranlagen sichergestellten Hanfpflanzen überschritten gemäss Vortests den THC-Grenzwert (vgl. auch Berichtsrapport der Kan- tonspolizei vom 19.06.2024 S. 4 f.). Der Beschuldigte wurde am 18.06.2024 in der Anlage an der K.________ (Strasse) selbst angehalten. Mit der Staatsanwaltschaft besteht damit der dringende Tat- verdacht, dass der Beschuldigte zusammen mit mehreren weiteren beschuldigten Personen unter dem Deckmantel der von jenen Personen geführten Firmen D.________ GmbH und J.________, seit längerer Zeit mehrere Anlagen zur Produktion von, den THC-Grenzwert überschreitendem, Hanf be- 3 trieben haben könnte, wobei der Beschuldigte für den Betrieb der Anlage an der .________ (Strasse) in L.________ (Ort) verantwortlich zu sein scheint. Aus der Freilassung von anderen Personen kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf Art. 19 Abs. 2 BetmG als gegeben zu betrachten. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, allein aus der Tatsa- che, dass in der Indooranlage in L.________ (Ort) 1'883 (richtig: 1'838) Pflanzen sowie 20'654 Stecklinge sichergestellt worden seien, welche teilweise einen THC- Gehalt von über 1 % aufgewiesen hätten, sowie aufgrund des Umstandes, dass er sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung in der Anlage befunden habe, könne nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, er habe gewusst, dass dort illegales Mari- huana angebaut werde, und er sei für den Betrieb dieser Anlage verantwortlich ge- wesen. Die Räumlichkeiten der Anlage seien durch die D.________ GmbH gemie- tet worden. Er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsleitungsmitglied dieser Ge- sellschaft. Worauf die Staatsanwaltschaft ihre Schlussfolgerung stütze, dass er der Betreiber der Anlage in L.________ (Ort) sei, lasse sich den mit dem Haftantrag eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Der blosse Verweis auf Belastungstat- sachen, welche ihm zwar vorgehalten worden seien, sich aber nicht bei den Akten befänden, reiche zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus. Dem Ge- richt seien grundsätzlich die Originalakten vorzulegen, mithin keine sekundären Dokumente, wie beispielsweise Polizeirapporte, welche lediglich eine unvollständi- ge oder gar rudimentäre Zusammenfassung der Originaldokumente enthielten. Der dringende Tatverdacht werde mittels der von ihm eingereichten Unterlagen zudem widerlegt. Aus dem Arbeitsvertrag gehe hervor, dass er nur ein einfacher angestell- ter Hilfsgärtner sei. Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit bei der D.________ GmbH monatliche Gehaltsabrechnungen und einen jährlichen Lohnausweis erhalten. Da er aufgrund seiner partiellen Arbeitsunfähigkeit auf wirtschaftliche Sozialhilfe ange- wiesen sei, hätten sowohl der Sozialdienst als auch die Steuerverwaltung von sei- ner Arbeitstätigkeit bei der D.________ GmbH gewusst. Für ihn hätten keine Hin- weise darauf bestanden, dass es sich bei seiner Tätigkeit um etwas Illegales han- deln könnte. Ansonsten hätte er diese wohl kaum dem Sozialdienst und der Steu- erverwaltung offen kommuniziert. Er sei wie die anderen Hilfsarbeiter O.________ und P.________ davon ausgegangen, dass er dem legalen Anbau von CBD-Hanf nachgehe. Aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass nebst den Lohnzahlungen der D.________ GmbH und den Beiträgen des Sozialdienstes keine weiteren Ein- nahmen eingegangen seien. Auch seine bescheidene Lebensweise zeige, dass er lediglich mit den Einnahmen seiner seines Erachtens legalen Arbeitstätigkeit bei der D.________ GmbH sowie den Beiträgen der Sozialhilfe seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Wäre er für den Betrieb der Anlage in L.________ (Ort) verantwort- lich gewesen, hätte er wohl kaum weiterhin zu 50 % als Hilfsgärtner gearbeitet. Bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort seien keine grössere Menge an Bar- geld oder andere Wertgegenstände festgestellt worden. Der sichergestellte Betrag von CHF 1'600.00 habe ihm zur Bestreitung des Lebensunterhalts gedient. Auch der Umstand, dass bei ihm zu Hause rund 187.8 (richtig: 187.7) Gramm legaler CBD-Hanf sichergestellt worden seien, unterstreiche seine guten Absichten. Auf- grund des Arbeitsvertrags, der Lohnabrechnungen, der Lohnausweise und den Anweisungen bei seiner Arbeitstätigkeit habe er nicht damit rechnen müssen, dass 4 er in einem Betrieb angestellt sei, der die Produktion von Stecklingen mit einem THC-Gehalt von über 1 % anstrebe. Es sei ihm nicht zuzutrauen gewesen, die le- gale Tätigkeit der D.________ GmbH in Frage zu stellen. Gemäss seinem Kennt- nisstand seien von den Stecklingen regelmässig Proben genommen worden, wel- che zwecks Sicherstellung des THC-Gehalts von unter 1 % in ein Labor in Bern geschickt worden seien. Durch die Verwendung der Schnelltests und der Proben sei er in seinem Gedanken bestärkt worden, dass es sich um legalen CBD-Hanf handle. 4.5 Die Staatsanwaltschaft führt in der delegierten Stellungnahme Folgendes aus: Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2024 in der Indooranlage in L.________ (Ort) festgenom- men, als er dabei war, Stecklinge in die eigens dafür vorgesehen Gefässe zu setzen. Wie erwähnt, wurden am Tag der Hausdurchsuchung in der Anlage mehr als 20000 Stecklinge sichergestellt. Wie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag zu entnehmen ist, geht er dieser Tätigkeit offenbar schon seit September 2022 nach. Im Gegensatz zu anderen Personen - u.a. den von der Verteidigung genannten - die sich zum Zeitpunkt der Intervention in der Anlage befanden, hatte der Beschwerdeführer somit eine tragende Rolle, was den Anbau in der genannten Anlage anbelangt. Die Vorbringen, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass es sich um legalen CBD-Hanf gehandelt habe, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Zwischenzeitlich liegt der forensisch- chemische Abschlussbericht des IRM zu der Analyse der sichergestellten Mutterpflanzen und Steck- linge vor. Dieser bestätigt, dass deren THC-Wert über 1 % liegt und es sich somit um Drogenhanf handelt. Da die Mutterpflanzen aufgrund ihrer Grösse schon ein mehrmonatiges oder sogar über- jähriges Alter aufweisen, ist nicht davon auszugehen, dass frühere Labortests - falls es solche über- haupt je gegeben haben sollte - einen THC-Wert unter 1 % ergeben haben. Aufgrund der Gesam- tumstände, wie Grösse der Anlage, Anzahl produzierter Stecklinge, Dauer des Anlagebetriebes, An- zahl der Abnehmer, die mit Kisten voller Stecklinge aus der Anlage bedient worden sind, etc. wusste der Beschwerdeführer, dass es sich um eine Anlage mit potentem Hanf handelt. Hierbei entlastet ihn auch nicht, dass er den Arbeitsvertrag dem Sozialdienst vorgelegt und das gemäss Vertrag erzielte Einkommen den Steuern deklariert hat, da er nicht davon ausgehen musste, dass der Sozialdienst oder die Steuerverwaltung diesbezüglich nähere Abklärungen tätigen würde. 4.6 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 5 4.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we- gen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im vorlie- gend frühen Verfahrensstadium, in welchem kein allzu strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist, als gegeben. Dieser stützt sich massgeblich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 anlässlich der Hausdurchsuchung von der Kantonspolizei Bern in der offen- sichtlich professionell geführten Hanfindooranlage an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ort) angehalten wurde, in welcher über 1’800 Mutterpflanzen sowie über 20’000 Stecklinge sichergestellt wurden und die zahlreichen durchgeführten Betäubungsmittelvortests sowohl bei den Pflanzen als auch bei den Stecklingen positive Resultate auf Drogenhanf ergeben haben (vgl. insoweit nunmehr auch den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 8. Juli 2024). Er gründet weiter auch auf den polizeilichen Feststellungen, wonach sich der Beschwerdefüh- rer immer wieder mit G.________, H.________ und I.________ – welche des ban- den- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels (Anbau und Vertrieb) von den THC-Grenzwert übersteigenden Produkten bezichtigt werden – im Bereich der Indooranlage in L.________ (Ort) – welche sich von aussen unscheinbar und ohne besondere Beschriftung im 1. Untergeschoss eines Mehrfamilienhauses befunden hat (vgl. die Fotodokumentation der Kantonspolizei Bern) und in welcher ein Betrag von CHF 11'180.00 in einer sich auf dem Fenstersims befindlichen, als Geldaufbe- wahrungsort einer seriösen Unternehmung eher unüblich erscheinenden Blechdo- se sichergestellt wurde (vgl. S. 4 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024) – getroffen haben soll (vgl. den Vorhalt in Z. 453 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024). Die Staatsanwaltschaft ordnet dieser Organisation um mindestens G.________, H.________, I.________ und den Beschwerdeführer zwei weitere Indooranlagen in M.________ (Ort) und N.________ (Ort) zu, in welchen anlässlich der gleichtägi- gen Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2024 ebenfalls zahlreiche Hanfpflanzen und Stecklinge sichergestellt worden sind, die den THC-Grenzwert von 1 % überschrit- ten haben. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, seit September 2022 als Hilfsgärtner für die D.________ GmbH tätig zu sein (vgl. Beilage 4 zur Beschwer- de), deren Geschäftsführer H.________ ist. Angesichts dessen, dass der Be- schwerdeführer in einer offensichtlich professionell geführten Indooranlage ange- halten worden ist, welche gemäss den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden mit zwei weiteren professionell geführten illegalen Indooranlagen in Zusammen- hang steht, und er geständig ist, in der Anlage in L.________ (Ort) für die Mieterin D.________ GmbH bereits für längere Zeit gearbeitet zu haben, liegen derzeit hin- reichend konkrete Verdachtsmomente dafür vor, dass der Beschwerdeführer in ei- ner im Laufe des Verfahrens noch konkreter zu ermittelnden Art und Weise am ge- werbs- und bandenmässigen Anbau und Vertrieb von illegalem Hanf beteiligt ge- wesen sein könnte. Hierfür spricht auch der Umstand, dass anlässlich der am 18. Juni 2024 am Wohnsitz des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsu- chung ein Bargeldbetrag von CHF 1'600.00 sichergestellt wurde. Die Herkunft die- ses nicht unerheblichen Geldbetrags ist unklar, zumal der Lohn der D.________ GmbH sowie die Sozialhilfegelder dem Beschwerdeführer jeweils auf dessen Konto bei der PostFinance AG überwiesen wurden und sich den vom Beschwerdeführer 6 eingereichten Kontoauszügen von August bis November 2023 nicht entnehmen lässt, dass dieser jeweils grössere Bargeldbeträge abgehoben hätte. Auch die Auf- bewahrung des Geldbetrages in einer Schublade im Kleiderschrank (vgl. die As- servatenverwaltung der Kantonspolizei Bern vom 17. Juni [richtig: 18. Juni] 2024) erscheint ungewöhnlich und wirft Fragen auf. Es mag zwar zutreffen, dass der Be- schwerdeführer den Geldbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet (vgl. S. 6 der Beschwerde). Woher das Geld herrührt, bleibt damit indes nach wie vor unklar. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet letztlich zurzeit darauf hin, dass er in die illegalen Tätigkeiten involviert sein könnte und darum wusste, dass in der Anlage in L.________ (Ort) THC-haltige Produkte von über 1 % THC produziert und vertrieben wurden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 18. Juni 2024 zunächst Aussagen zu seiner Person und seiner Ausbildung (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Als es anschliessend um sein aktuelles Anstellungsverhältnis ging und er angab, er sei angestellter Hilfsgärtner, wies ihn die amtliche Verteidigerin darauf hin, dass er sich an die vorgängige Be- sprechung erinnern solle (vgl. S. 3 des Protokolls). Der Beschwerdeführer beant- wortete in der Folge sämtliche Fragen zum Arbeitsverhältnis und zum inkriminierten Vorwurf damit, dass er «keine Aussagen dazu mache» resp. «nichts dazu sage» resp. «es nicht wisse». Auch anlässlich der Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 wollte der Beschwerdeführer keine Aussagen machen und die Fragen erst gar nicht hören (vgl. Z. 54 f. des Protokolls). Es steht dem Beschwerdeführer zwar zu, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Indes mutet es doch seltsam an, dass er gänzlich keine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit bei der D.________ GmbH machen wollte. Hätte es sich (insbesondere auch seiner Meinung nach) um eine legale Tätigkeit gehandelt, hätte nichts dagegen gesprochen, hierüber Aus- kunft zu geben. Der Beschwerdeführer stellte den Vorwurf der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seine diesbezügliche Invol- viertheit anlässlich der Einvernahmen damit nicht ausdrücklich in Abrede, sondern machte hierzu lediglich keine Aussagen. Es wäre indessen zu erwarten, dass er bei den Befragungen mindestens einmal bekundet hätte, dass die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe nicht zutreffend seien resp. er nicht gewusst habe, dass es um den Anbau und den Verkauf von den THC-Grenzwert übersteigendem Hanf geht, wenn dem so gewesen wäre (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2013 vom 4. Juli 2013). Entsprechendes wird erst in der Beschwerde geltend gemacht. Insofern ist sein Vorbringen in der Beschwerde, er sei davon ausgegangen, dass in der Anlage in L.________ (Ort) legaler CBD-Hanf hergestellt werde, derzeit als blosse Schutz- behauptung zu werten. Auch die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt der am 18. Juni 2024 an der Q.________ (Strasse) in N.________ (Ort) durchge- führten Hausdurchsuchung, bei welcher ebenfalls eine professionell eingerichtete Indooranlage angetroffen und insgesamt 802 Hanfpflanzen sichergestellt wurden (vgl. Z. 557 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024), überrascht. Der Beschwerdeführer wollte sich mit seiner Ver- teidigerin besprechen und gab danach an, dass dies «neu» für ihn sei (vgl. Z. 573 ff. des Protokolls). Das Bestehen der ihm vorgängig vorgehaltenen Indooranlage in 7 M.________ (Ort) schien ihm demgegenüber mithin offenbar nicht «neu» gewesen zu sein. 4.8 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Entgegen seiner Auffassung kann der dringende Tatverdacht gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Kontoaus- züge, Steuerunterlagen etc.) zurzeit nicht entkräftet werden. Die Unterlagen deuten nicht unweigerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Produktion von Stecklingen mit einem THC-Gehalt von über 1 % THC hatte resp. dass er nicht in die illegale Tätigkeit in Bezug auf die Indooranlage in L.________ (Ort) involviert war. Es ist durchaus möglich, eine Arbeitstätigkeit lediglich zum Schein zu deklarieren resp. mit den entsprechenden Arbeitsverträgen den An- schein einer legalen Produktion von CBD-Produkten zu erwecken. Gleichermassen entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass er den Arbeitsvertrag dem Sozialdienst vorgelegt und seine Erwerbstätigkeit gegenüber der Steuerverwaltung deklariert hat. Er musste nicht davon ausgehen, dass der Sozialdienst oder die Steuerverwal- tung diesbezüglich nähere Abklärungen tätigen würden. Wie das Zwangsmass- nahmengericht in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ergänzt, ergibt sich aus den Unterlagen – selbst wenn beim Beschwerdeführer von einer gegenü- ber H.________ bzw. der D.________ GmbH untergeordneten Rolle auszugehen wäre, wobei die genaue Rolle des Beschwerdeführers im Verlauf des Strafverfah- rens noch genauer zu bestimmen sein wird – zudem eine mehrjährige Verbunden- heit des Beschwerdeführers mit diesen, was den dringenden Tatverdacht weiter bekräftigt. Immerhin arbeitete der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Ar- beitsvertrag vom 5. Juni 2022 / 6. September 2022 seit September 2022 für die D.________ GmbH. Es erscheint angesichts dessen bei einer vorläufigen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in dieser langen Zeit nicht mitbekommen haben will, dass über dem Grenzwert liegende THC-haltige Produk- te angebaut und vertrieben werden. Aus dem Umstand, dass andere angebliche Hilfsarbeiter offenbar nicht in Untersuchungshaft versetzt worden sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. insoweit bereits S. 3 des angefochtenen Entscheids). Die Staatsanwaltschaft schreibt diesen offenbar – anders als dem Beschwerdeführer mit seiner mehrjährigen Arbeitstätigkeit für die D.________ GmbH – keine tragende Rolle zu. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, der Umstand, dass an seinem Wohnsitz rund 187.8 (richtig: 187.7) Gramm legaler CBD-Hanf sichergestellt worden seien, unterstreiche seine guten Absichten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024 unter anderem eine Verurteilung wegen Vergehens und Übertretung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz vorzuweisen hat. Auch, dass angeblich Schnell- tests verwendet und Proben in ein Labor nach Bern geschickt worden sein sollen, lässt nicht unweigerlich darauf schliessen, dass von legalem Hanf ausgegangen werden konnte (vgl. insoweit die schlüssigen Erwägungen der Staatsanwaltschaft auf S. 2 der delegierten Stellungnahme). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024 sowie dem Vorhalt gemäss Z. 433 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 18. Juni 2024 ergibt sich, dass die Polizei gestützt auf die bisherigen Ermittlungen im Rahmen der Aktion R.________ davon ausgeht, dass 8 mindestens G.________, H.________, I.________ und der Beschwerdeführer der Gruppierung angehören, welche dem banden- und gewerbsmässigen Betäu- bungsmittelhandel (Anbau und Vertrieb von Produkten mit einem THC-Wert über 1 %) nachgegangen ist. Zudem hat die Kantonspolizei Bern offenbar beobachtet, wie sich der Beschwerdeführer mehrmals mit den genannten Personen im Bereich der Indooranlage in L.________ (Ort) getroffen hat (vgl. Z. 453 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2024). In der Indooranlage in M.________ (Ort) wurde ein Mietvertrag lautend auf G.________ gefunden (vgl. S. 4 des Berichtrapports der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024), weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass G.________ mit dieser Anlage in Zusammenhang gebracht wird. H.________ will zwar mit den Indooranlagen in M.________ (Ort) und N.________ (Ort) nichts zu tun haben. Indes gab er ge- genüber der Polizei an, auch schon dort gewesen zu sein (vgl. S. 5 des Berichtrap- ports der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024). Zudem erfolgten die Hausdurch- suchungen in den Indooranlagen in L.________ (Ort), M.________ (Ort) und N.________ (Ort) sowie am Wohnsitz und den Fahrzeugen von H.________, G.________ und des Beschwerdeführers gleichentags. Dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese polizeilichen Ermittlungen und Er- kenntnisse derzeit davon ausgeht, dass die drei Anlagen von derselben Gruppie- rung betrieben wurden, welcher auch der Beschwerdeführer angehören soll, ist im vorliegend frühen Stadium der Haftanordnung gleichermassen wie der Umstand, dass der Tatverdacht zurzeit mit mündlichen Vorhalten sowie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024 betreffend die durchgeführten Haus- durchsuchungen und Anhaltungen belegt wird, nicht zu beanstanden. Es muss der Staatsanwaltschaft in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit im Haftanordnungsver- fahren erlaubt sein, auf bis anhin bloss mündlich übermittelte Ermittlungsergebnis- se zu verweisen, wenn diese anschliessend, sobald als möglich, schriftlich doku- mentiert werden. Es kann nicht sein, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungser- gebnisse, von denen sie sichere Kenntnis hat, die jedoch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit noch nicht in der Form eines Polizeirapports vorliegen, im Haftanord- nungsverfahren nicht verwenden darf. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass im Rahmen des ersten Haftantrags – anders als in einem Haftverlängerungs- verfahren – noch nicht so umfangreiche Akten beigelegt werden müssen, zumal solche oftmals noch gar nicht vorliegen. Ergibt sich der dringende Tatverdacht vor- nehmlich aufgrund polizeilicher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es ge- rade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn dies so rasch als möglich in schriftlichen Berichten zuhanden der Staatsanwaltschaft festgehalten werden. Poli- zeiliche Berichte im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO stellen denn auch gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). Zurzeit liegen nebst den Einvernah- meprotokollen des Beschwerdeführers vom 18./19. Juni 2024 mit entsprechenden Vorhalten betreffend polizeilicher Feststellungen, dem Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024, der Ausdehnungsverfügung vom 7. Juni 2024, dem Formular vorläu- fige Festnahme vom 18. Juni 2024 und der Haftmeldung vom 19. Juni 2024 der Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Juni 2024 betreffend die Anhaltun- gen und Hausdurchsuchungen sowie die diesbezüglichen Ergebnisse vor. Damit 9 kam die Staatsanwaltschaft ihrer Dokumentationspflicht im Haftanordnungsverfah- ren derzeit zureichend nach. Sie hat zudem mit der delegierten Stellungnahme den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 8. Juli 2024 betreffend die Analyse der sichergestellten Mutterpflanzen und Stecklinge nachgereicht und damit den dringenden Tatverdacht mit zusätzlichen Unterlagen untermauert. Dass die weiteren dem Beschwerdeführer immerhin bereits mündlich gemachten Vorhalte (vgl. insbesondere Z. 372 ff., 380 ff., 433 ff. und 453 ff. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme des Beschwerdeführers) zurzeit offenbar noch nicht im Rahmen eines polizeilichen Berichts verschriftlicht wurden, ist angesichts der knappen zeitli- chen Verhältnisse derzeit nicht zu beanstanden. Im Rahmen eines allfälligen Haft- verlängerungsantrags wären diesbezüglich indes schriftliche Berichte der polizeili- chen Feststellungen einzureichen. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Kollusi- onsgefahr und begründet diese wie folgt: Mit der Staatsanwaltschaft ist aufgrund der noch zu eruierenden Verbindungen und genauen Hand- lungen zwischen den angehaltenen Personen sowie möglichen weiteren involvierten Personen beim gegenwärtigen Verfahrensstands und den noch anstehenden Ermittlungen ohne weiteres von Kollusi- onsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen, zumal aufgrund der Grösse und des Gra- des der Organisation noch weitere Anlagen in Betrieb sein könnten und die Auswertung von Mobilte- lefonen erst noch ansteht. Der Beschuldigte hat - schon nur aufgrund seiner vermuteten Stellung in- nerhalb der Organisation - nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, was entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Kollusionsgefahr genügend konkretisiert. Unter diesen Um- ständen muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkre- te Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte, würde er jetzt freigelassen, mit involvierten Personen in Kontakt treten und sie davon abhalten könnte, ihn zu belasten. Dies scheint die Verteidigung zu- mindest in Bezug auf H.________ auch nicht zu bestreiten. Das kantonale Zwangsmassnahmenge- richt gibt weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts insbesondere des Verbre- chens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu ver- hindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. In der Untersuchung geht es nach wie vor darum, (weitere) Personen zu ermitteln und einzuvernehmen, wobei gemäss Staatsanwaltschaft eine hauptverdächtig- te Person noch nicht angehalten werden konnte. Weiter sind Erkenntnisse aus den Sicherstellungen zu gewinnen und auszuwerten. So erscheint es in Anbetracht der Schwere und Eigenart der unter- suchten Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte (komplexere) Sachverhalt noch nicht prä- zis abgeklärt werden konnte, gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontatio- nen durchzuführen, ohne dass der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Perso- nen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Die Kollusionsgefahr ist demzufolge zu beja- hen, solange die Ermittlungen laufen und nicht genau feststeht, in welchem Umfang der Beschuldigte delinquiert haben soll. 10 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Kollusionsgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft widerspreche sich in ihrem Vorgehen diametral. Einer- seits werde behauptet, dass noch nicht angehaltene Personen, u.a. eine der hauptverdächtigen Personen, gewarnt werden könnten. Andererseits würden O.________, S.________ und P.________ in Freiheit belassen, obwohl ihrerseits eine Mitarbeit in den Indooranlagen bejaht worden sei. Wenn nicht angenommen werde, dass diese Personen, welche ähnlich wie er in einer tiefen Hierarchiepositi- on bei der D.________ GmbH tätig gewesen seien, andere Personen warnen könnten, gehe diese Gefahr auch nicht von ihm aus. Er sei abgesehen von seiner Tätigkeit als einfacher Hilfsarbeiter in keinerlei – weder legale noch illegale – Ge- schäftstätigkeiten der D.________ GmbH involviert gewesen. Es sei in den Anla- gen zudem sämtliches Material sichergestellt und sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden. Die Grundlagen für die Auswertung der Spuren seien daher vorhanden und könnten nachvollzogen werden. Er könne darauf keinen Einfluss mehr ausü- ben und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er Spuren einer allfälligen Delinquenz be- seitigen könnte. Die Möglichkeit der Spurenbeseitigung oder Beeinflussung mögli- cher Zeugen sei vom Zwangsmassnahmengericht allgemein formuliert worden und bleibe theoretisch sowie sehr vage. Soweit es um die mögliche Beeinflussung von – bis heute namentlich nicht genannten – Personen aus dem Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers gehe, sei unklar, wie er diese kontaktieren solle. Ebenso bestünden aufgrund der ergiebigen Durchsuchungen bereits eine Vielzahl an ob- jektiven Beweismitteln. Worin die Gefahr von Absprachen liegen solle, sei daher nicht erhärtet. Im Übrigen sei es notorisch, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsgärtner keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und damit die führenden Personen der GmbH gehabt habe. Er habe keinen Kontakt zu anderen Arbeitneh- mern gepflegt. Einige der angehaltenen Personen seien ihm erst gar nicht bekannt gewesen. Es könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass er andere Personen be- einflussen oder auf Beweismittel einwirken könnte. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der delegierten Stellungnahme ergänzend fest, einer der Hauptbeschuldigten habe weiterhin nicht angehalten werden können. Daneben gebe es zahlreiche Abnehmer der Stecklinge, die dem Beschwerdeführer bekannt sein dürften, da diese die Ware jeweils in der Anlage bezogen hätten. Wäre der Beschwerdeführer in Freiheit, könnte er die Abnehmer der Stecklinge, von welchen anzunehmen sei, dass sie selbst einen Anbau betreiben würden, warnen, so dass diese ihre Anlagen vernichten könnten. 5.4 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aus- sagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessua- le Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahr- heitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoreti- sche Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien 11 für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrun- des ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kol- lusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes na- mentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafpro- zess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbei- trägen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Be- ziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedroh- ten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sach- verhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.). 5.5 Mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium – in welchem keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind – bei noch nicht umfassend ab- geklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen. Der Beschwer- deführer wird der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz dringend verdächtigt. Er soll einer Gruppierung angehören, welche dem ban- den- und gewerbsmässigem Betäubungsmittelhandel nachgeht bzw. nachgegan- gen ist (Anbau und Vertrieb von THC-haltigen Produkten mit einem THC-Wert von über 1 %). In den Betrieb von wie vorliegend professionell geführten Indooranlagen – in der Indooranlage in L.________ (Ort) wurden über 1'800 Mutterpflanzen und über 20'000 Stecklinge sichergestellt (vgl. betreffend das Alter der Mutterpflanzen zudem S. 2 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft) – sind notorisch stets mehrere Personen involviert. Es bedurfte in allen drei Grossanlagen, insbe- sondere in jener in L.________ (Ort), offenkundig mehrerer Personen, welche sich um die Pflege der Pflanzen bzw. die Gewinnung der zahlreichen Stecklinge und de- ren Vertrieb kümmerten. Welche Rolle der Beschwerdeführer in den vorliegend in- kriminierten Betäubungsmitteldelikten hat, ist Gegenstand der laufenden Ermittlun- gen. Er hat angesichts dessen ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Betei- ligte (insbesondere den noch nicht angehaltenen weiteren Hauptbeschuldigten – vermutlich I.________, welcher als Anschrift die Adresse von G.________ hat (vgl. die Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024), aber auch Abnehmer der Stecklinge [vgl. insoweit S. 3 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]) einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass angesichts der Grösse und Professionalität der in L.________ (Ort), M.________ (Ort) und N.________ (Ort) betriebenen In- dooranlagen die begründete Vermutung besteht, dass noch weitere, von der Grup- pierung geführte Anlagen in Betrieb sein könnten, wobei der Beschwerdeführer auch mit den insoweit verantwortlichen Personen kolludieren könnte. Derzeit sind zudem noch diverse Untersuchungshandlungen im Gange (u.a. Auswertung der 12 gewonnenen Erkenntnisse der Anhaltungen und der Haudurchsuchung; Durch- führung einer vertieften Spurensicherung und Analyse der sichergestellten Pflan- zen; Auswertung der sichergestellten elektronischen Gerätschaften; vgl. E. 6.2 hiernach). Von diesen kann ausgegangen werden, dass sie zeitnah weitere Ermitt- lungsergebnisse resp. mitbeteiligte Personen zum Vorschein bringen werden, be- treffend welche ebenfalls eine konkrete Kollusionsmöglichkeit besteht. Auch wenn richtig ist, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss etwa auf die Auswertung des Mobiltelefons und die weitere Spurenauswertung als solche nehmen kann, so sind doch Kollusionshandlungen auf die sich daraus ergebenden weiteren Ermittlungs- ansätze möglich. Beeinflussungsversuche sind im Drogenhandel denn auch nicht selten und den Aussagen der beteiligten Personen kommt bezüglich eines Verfah- rens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz oftmals grosse Bedeutung zu, insbesondere bezüglich der Klärung der jeweiligen Rolle der einzel- nen Personen. In Anbetracht der Schwere und der Eigenart der untersuchten Straf- taten, des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es demnach gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beein- flussen. Nach dem Gesagten bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers offensichtlich nicht nur theoretische, sondern auch konkrete Beeinflussungs- möglichkeiten. Die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wiegt schwer. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu er- wartende empfindliche Freiheitsstrafe (vgl. E. 6.2 hiernach) ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich am vorliegenden Betäubungsmittelanbau und -handel beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu be- einflussen. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der delegierten Einver- nahme vom 18. Juni 2024 als auch der Hafteröffnung vom 19. Juni 2024 von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zwar vermag die fehlende Geständigkeit für sich allein genommen keine Kollusionsgefahr zu begründen. Die- se kann indes bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018). Vorliegend erstaunt es doch, dass der Beschwerdeführer generell keine Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit für die D.________ GmbH machen wollte, was auf eine gewisse Kollusionsneigung hindeutet. Was der Beschwerdeführer gegen die Kollusionsgefahr einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er darauf hinweist, dass O.________, S.________ und P.________ in Freiheit belassen worden seien, vermag er damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass andere Personen kolludieren könnten, ist für die Frage, ob betreffend den Beschwerdeführer eine konkrete Kollusionsgefahr besteht, ohne Belang. Der Einwand, es sei unklar, wie er Personen aus seinem Arbeitsumfeld kontaktieren könnte, resp. es sei notorisch, dass er als Hilfsgärtner keinerlei Ein- fluss auf die Geschäftstätigkeiten und damit die führenden Personen der D.________ GmbH habe, ist derzeit als blosse Schutzbehauptung zu werten. 13 5.6 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr demnach zu Recht bejaht. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2024 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) sowie der teilweise einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 18. Juni 2024, insbesondere den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2014 wegen u.a. Vergehen und Übertretungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz [Geldstrafe 145 Tagessätze und Busse]) droht noch keine Über- haft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse der Anhaltun- gen und der Haudurchsuchung; Durchführung einer vertieften Spurensicherung und Analyse der sichergestellten Pflanzen; Auswertung der sichergestellten elek- tronischen Gerätschaften und Einfliessen-Lassen deren Erkenntnisse in neuerliche Ermittlungsmassnahmen; Konfrontation der beschuldigten Personen jeweils mit den neuesten Ermittlungsergebnissen; vgl. S. 3 der Haftanordnungsantrags vom 19. Juni 2024) verhältnismässig. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinrei- chend zu bannen vermögen. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 17. Septem- ber 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin T.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident U.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 15. Juli 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15