397 Abs. 3 StPO vor. Die (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.