Von einer offensichtlichen Sperrwirkung kann daher derzeit jedenfalls nicht ausgegangen. Die Staatanwaltschaft handelte demnach rechtmässig, als sie dem Beschwerdeführer den Entscheid über eine allfällige Sperrwirkung für den Zeitpunkt nach Eingang der polizeilichen Anzeige in Aussicht stellte. Da keine Rechtsverweigerung festzustellen ist, fällt die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO, namentlich die Anweisung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren O 24 8388 zu erlassen, von vornherein ausser Betracht. Gleichermassen liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 397 Abs. 3 StPO vor.