309 Abs. 2 StPO gerade herauszufinden, ob überhaupt von einem gleichen, bereits abgeurteilten Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann, resp. ob der Beschwerdeführer auch vor und nach dem Zeitpunkt, für welchen er wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden war, d.h. am 18. August 2023 vor und nach 19:42 Uhr, den Personenwagen gelenkt hat und dabei nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 150 vom 18. April 2017 E. I/6, wonach keine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegt, wenn eine Person hinsichtlich