führer eröffnen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen will, bzw. ob eine Sperrwirkung gegen eine Verfahrenseröffnung spricht oder allenfalls gar kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist mit der beabsichtigten polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von ergänzenden Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO gerade herauszufinden, ob überhaupt von einem gleichen, bereits abgeurteilten Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann, resp.