Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig festgehalten hat, erhielt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, der polizeilichen Vorladung zur Befragung Folge zu leisten, bislang noch keine Anzeige der Polizei im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO, sondern wurde bloss mündlich über den möglichen neuen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer informiert. Ohne polizeiliche Anzeige konnte die Staatsanwaltschaft diesen neuen Vorwurf noch gar nicht prüfen und folglich auch nicht darüber befinden, ob sie ein Verfahren gegen den Beschwerde-