den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2024, wonach es sich zwar um eine von der Staatsanwaltschaft gewünschte, indes nicht um eine delegierte Einvernahme handle). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig festgehalten hat, erhielt die Staatsanwaltschaft aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, der polizeilichen Vorladung zur Befragung Folge zu leisten, bislang noch keine Anzeige der Polizei im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO, sondern wurde bloss mündlich über den möglichen neuen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer informiert.