dem Eingang des diesbezüglichen Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern darüber befinden will, ob im aktuellen Verfahren eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliegt. Entgegen seiner Auffassung ist in der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft weder eine materielle Rechtsverweigerung noch eine andere Rechtsverletzung oder ein willkürlicher Entscheid zu erblicken. Die von der Staatsanwaltschaft initiierte polizeiliche Befragung stützt sich offensichtlich auf Art. 309 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit auch die E-Mail von E.________ der Kantonspolizei Bern an