O., N. 25 und 41 zu Art. 309 StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass er polizeilich zu einer Befragung betreffend den im Raum stehenden Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG aufgeboten worden ist und die Staatsanwaltschaft erst nach dieser Befragung resp. dem Eingang des diesbezüglichen Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern darüber befinden will, ob im aktuellen Verfahren eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliegt.