Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Falls notwendig, kann die Staatsanwaltschaft noch vor Erlass einer Eröffnungsverfügung mit der beschuldigten Person eine Befragung durchführen. Auf diese Weise kann weiter abgeklärt werden, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 25 und 41 zu Art. 309 StPO).