2023, N. 8 zu Art. 309 StPO; vgl. ebenso BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO, wonach, wenn der Tatverdacht nicht ausreichend erscheint oder andere Verfolgungsvoraussetzungen unklar sind, eine Rückweisung der Akten an die Polizei zur Ergänzung der Ermittlung gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO erfolgen kann [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines konkreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein.