309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermittlungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 33 zu Art. 309 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 309 StPO;