3.2 Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO).