3. 3.1 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getroffen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 127