Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 – begrenzt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Entscheid der Staatsanwaltschaft, erst nach Eingang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sperrwirkung zu befinden, rechtens ist. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens O 24 8388 verhindere (Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerde), geht er über den Streitgegenstand hinaus.