Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war offensichtlich auch ohne entsprechende Belehrung bekannt, dass er dieses Schreiben im Namen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechten kann, was er denn auch fristgerecht getan hat. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18. Juni 2024 frist- und formgerecht angefochten hat, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 – begrenzt.