Damit kommt dem Schreiben Verfügungscharakter zu. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 18. Juni 2024 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, bewirkte keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2 mit Hinweisen, wonach aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war offensichtlich auch ohne entsprechende Belehrung bekannt, dass er dieses Schreiben im Namen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechten kann, was er denn auch fristgerecht getan hat.