Darin hat sie unmissverständlich ihre einstweilige Weigerung mitgeteilt, in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, weshalb ihr Schreiben eine Negativverfügung darstellt, d.h. das Anfechtungsobjekt, welches vom Beschwerdeführer innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden konnte. Auch wenn das Schreiben vom 18. Juni 2024 als solches nicht als Verfügung bezeichnet worden ist, gibt es den Inhalt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft wieder, wonach diese erst über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sperrwirkung entscheiden wird, wenn der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern eingegangen ist.