396 StPO). Vorliegend liegt keine formelle Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vor, zumal diese mit Schreiben vom 18. Juni 2024 auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 reagiert hat. Darin hat sie unmissverständlich ihre einstweilige Weigerung mitgeteilt, in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, weshalb ihr Schreiben eine Negativverfügung darstellt, d.h. das Anfechtungsobjekt, welches vom Beschwerdeführer innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden konnte.