Insoweit ist festzuhalten, dass in der Lehre und Rechtsprechung zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden wird. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weige-